Ausschließlich Anlage und Verwaltung der Mittel der Teilgesellschaftsvermögen durch die Gesellschaft nach einer festen Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2 KAGB (Spezial-Teilgesellschaftsvermögen) zum Nutzen ihrer Aktionäre. Ein Teilgesellschaftsvermögen kann als - allgemeines offenes Spezial-Teilgesellschaftsvermögen nach § 282 KAGB, - Hedgefonds nach § 283 KAGB oder - offenes Spezial-Teilgesellschaftsvermögen mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB aufgelegt werden. Die Gesellschaft kann die Mittel eines Teilgesellschaftsvermögens in Vermögensgegenstände in Form von - Wertpapieren, - Geldmarktinstrumenten, - Derivaten, - Bankguthaben, - Anteilen oder Aktien an inländischen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen, - Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, - Edelmetallen, - unverbrieften Darlehensforderungen und - Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, anlegen. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Anlagebedingungen eines Teilgesellschaftsvermögens dessen Mittel in eine, mehrere oder alle in Satz 2 aufgeführten Kategorien von Anlagegegenständen investieren. Immobilien nach § 1 Absatz 19 Nummer 21 KAGB dürfen für ein Teilgesellschaftsvermögen nicht erworben werden. Für das Investment-betriebsvermögen darf die Gesellschaft jedwedes bewegliche und unbewegliche Vermögen erwerben, das für den Betrieb der Gesellschaft notwendig ist.
OpenRegisters ID
D3410V_HRB15027
Register Number
HRB 15027
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